Erstverordnung
Nicht jedes Medikament wird auf Anhieb vertragen. Es können allgemeine Unverträglichkeiten auftreten und unerwünschte Arzneimittelwirkungen (Nebenwirkungen). Daher verordnen wir bei Neuverordnungen in der Regel kleine Packungsgrößen: N1 für maximal einen Monat. Sollten Sie das Medikament nicht vertragen stellen Sie sich bitte unverzüglich wieder vor um sich ein alternatives Präparat verordnen zu lassen. Vertragen Sie ihr Medikament gut so holen Sie sich bei uns vor Aufbrauch der Packung das Folgerezept ab. In der Regel kann nun eine N3 Verordnung für 3 Monate erfolgen. Längere Verordnungszeiträume sind für gesetzlich versicherte Patienten nicht vorgesehen. Sollte es sich bei dem Medikament um ein Inhalativum handeln, so bringen Sie den Inhalator bitte zur Folgeverordnung mit, damit das Praxispersonal den korrekten Einsatz prüfen und ggf. optimieren kann. Eine Terminvereinbarung zur Medikamentenrücksprache ist nicht notwendig. Stellen Sie sich einfach zu denm Öffnungszeiten vor.
Folgeverordnungen
Folgeverordnungen können stets in unserer Praxis erfolgen. Medikamente für schwere Krankheitsbilder, wie Biologicals oder Chemotherapeutika sowie Medikamente für Patientinnen und Patienten, die bei uns im DMP betreut werden müssen in unserer Praxis weiterverordnet werden.
Nebenwirkungen
Meist treten allgemeine Unverträglichkeiten auf, die nicht weiter bedenklich sind. Setzen sie im Zweifel das Medikament ab und suchen sie die verordnende Praxis umgehen auf. Sollten wir das Medikament verordnet haben prüfen wir ob die unerwünschte Arzneimittelwirkung mit dem Medikament zusammenhängt und melden dies an das Paul-Ehrlich-Institut und/ oder den Hersteller. Bitte beachten Sie, dass wir nicht für von anderen Ärzten und Krankenhäusern erstellte Verordnungen verantwortlich sind und Sie sich in diesem Falle an den Verordner wenden müssen.
nec aut idem
Mit dem Kreuzchen bei „nec aut idem“ darf der Apotheker das verordnete Präparat nicht gegen ein gleichwertiges ersetzen. Dies schränkt bei Lieferengpässen, die mittlerweile nicht selten auftreten, die zügige Versorgung mit Medikamenten ein und erzeugt erhebliche Kosten im Gesundheitswesen, die letztendlich auf alle Versicherten verteilt werden müssen. Es ist nicht nur in unser aller Interesse, sondern auch im Sozialgesetzbuch festgeschrieben:
Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
SGB V §12
Daher kann eine „nec aut idem“ Verordnung nur erfolgen wenn gleichwertige Präparate nicht vertragen worden sind und dies in unserer Praxis ausführlich dokumentiert wurde.